Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Seit dem Jahre 2002 gilt bundesweit die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BIMSCHV), welche auch den Einsatz eines Rasenmähers regelt.
Hiernach dürfen Rasenmäher an allen Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht genutzt werden.
Ebenso nicht werktags vor 7:00 Uhr morgens und nach 20:00 Uhr am Abend.